§ 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. 6 BetrVG.
Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde. 6 BetrVG steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Überwachungseinrichtungen zu, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. 1 Nr. Es mangelt nicht am Mitbestimmungsrecht über technischen Einrichtungen, die zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle verwendet werden sollen. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in … Inhalt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. BAG, 18.03.2020 - 5 AZR 36/19 Vergütung von Fahrtzeiten - Außendienstmitarbeiter 6 BetrVG Leistungs-/Verhaltenskontrolle Jede technische Einrichtung, die Verhaltens- und Leistungsdaten von Arbeitnehmern ermitteln oder aufzeichnen kann, unterliegt der Mitbestimmung durch den Betriebsrat (und nicht nur Systeme, deren eigentlicher Zweck … 1 Nr. Nach § 87 Abs. Die Frage ist nur, was denn geregelt werden sollte. 1 Nr. § 87 Abs. Wenn man sich am Datenschutz orientiert, wären Regelungen zu folgenden Themen sinnvoll: 6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs.